Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Mistelbach (Kostensatzung)

 

Die Gemeinde Mistelbach erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) und Art. 23 der Gemeindeordnung (BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

 

§ 1

Die Gemeinde Mistelbach erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz – Kostenverzeichnis – [FN BayRS 2013-1-2-F]) in der jeweils gültigen Fassung. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis zwanzigtausend Euro.

 

§ 3

Die Satzung tritt an dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Mistelbach, 30. Oktober 2001

 

Rümpelein

Erster Bürgermeister